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Österreichische UNESCO-Kommission

 

Richtlinien zur Übernahme der Rolle der Schirmherrin durch die Österreichische UNESCO-Kommission (ÖUK)

Als Schirmherrin tritt die ÖUK als offizielle Förderin einer ihrem Schutz unterstehenden Veranstaltung auf, wenn diese einen wichtigen Beitrag zur Verwirklichung der Ideale und Ziele der UNESCO darstellt, entsprechend den Prinzipien, die in der UNESCO-Verfassung, der Charta der Nationalkommissionen bzw. in den Statuten der ÖUK niedergelegt sind.

In der Rolle der Schirmherrin bekundet die ÖUK öffentlich ihr Interesse, Regierungsstellen, Behörden, Institutionen oder Einzelpersonen, die Bildung, Wissenschaft, Kultur und Kommunikation im Sinne der UNESCO fördern, in ihre Aktivitäten einzubeziehen. Mit der Übernahme der Rolle als Schirmherrin leistet die ÖUK einen Beitrag zu den in Art. II Abs. 2 ihrer Statuten niedergelegten Aufgaben.

Die Interesse an der Übernahme der Rolle als Schirmherrin muss schriftlich und vor Beginn der Öffentlichkeitsarbeit für die geplante Veranstaltung/das geplante Projekt ein Antrag bei der ÖUK eingebracht werden (siehe Details zur "Verfahrensweise" unten).

Die Übernahme der Rolle als Schirmherrin erfolgt zeitlich begrenzt, in der Regel einmalig, für Veranstaltungen oder Projekte in Österreich. Aus der Übernahme ergeben sich für die ÖUK weder rechtliche noch finanzielle Verpflichtungen.

Das ÖUK-Logo ist rechtlich geschützt. Das Logo muss Verbindung mit dem Schriftzug "Schirmherrin" verwendet werden (siehe Logorichtlinien).

Anforderungen

  • Für eine Veranstaltung / ein Projekt kann die ÖUK als Schirmherrin auftreten, wenn die Veranstaltung / das Projekt einen wichtigen Beitrag zur Verwirklichung der Ideale und Ziele der UNESCO darstellt, entsprechend den Prinzipien, die in der UNESCO-Verfassung, der Charta der Nationalkommissionen bzw. in der Satzung der ÖUK niedergeschrieben sind.
  • Die Veranstaltung muss einen klaren UNESCO-Bezug haben, international bzw. interkulturell ausgerichtet sein, zugleich aber einen erkennbaren Bezug zur österreichischen Wirklichkeit besitzen.
  • Die Veranstaltung muss auf überdurchschnittlichem wissenschaftlichen, künstlerischen o. ä. Niveau stattfinden. Den Nachweis hierfür haben die Veranstalter zu erbringen.
  • Die Veranstaltung soll öffentlich durchgeführt werden. Soweit dies nicht möglich ist, muss gewährleistet sein, dass die Ergebnisse der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden.
  • Die Veranstaltung darf keine kommerziellen Interessen verfolgen, sondern muss in erster Linie dem Gemeinwohl verpflichtet sein. Sie darf keinen parteipolitischen Zielen dienen.
  • Die Veranstaltung darf nicht im Widerspruch zu den Nachhaltigkeitszielen der UN-Agenda 2030 stehen, sondern muss einen klaren Bezug zu einem der 17 SDGs aufweisen.
  • Die Veranstalter müssen über die notwendigen finanziellen und organisatorischen Mittel sowie relevante Expertise und Erfahrungen verfügen, um die erfolgreiche Realisierung der geplanten Veranstaltung sicherzustellen.
  • Die Veranstalter müssen Pressearbeit sicherstellen und auf die ÖUK als Schirmherrin unter Verwendung des ÖUK-Logos sowohl in der Öffentlichkeitsarbeit als auch in allen Publikationen über die Veranstaltung hinweisen. Die ÖUK übernimmt nicht die Öffentlichkeitsarbeit für die Veranstaltung / das Projekt.
  • Jede inhaltliche bzw. organisatorische Neukonzeption der Veranstaltung bedarf der schriftlichen Zustimmung der ÖUK. Etwaige private, insbesondere finanzielle Interessen müssen im Vorhinein offen gelegt und öffentlich klar erkennbar von der ÖUK als Schirmherrin getrennt sein.

Verfahrensweise

  • Die Übernahme der Rolle als Schirmherrin muss schriftlich vor Beginn der Öffentlichkeitsarbeit für die Veranstaltung/das Projekt, vorzugsweise via Online-Antragsformular, bei der ÖUK beantragt werden.
  • Die Entscheidung über die Übernahme der Rolle als Schirmherrin trifft das Präsidium nach Anhörung der Generalsekretärin auf Basis der Richtlinien. Das Präsidium kann diese Entscheidung an die Generalsekretärin delegieren.
  • Die ÖUK führt eine besondere Akte über alle laufenden und abgeschlossenen Vorgänge, die unter diese Richtlinien fallen.
  • Die ÖUK ist nicht verpflichtet, ihre Gründe für eine Ablehnung mitzuteilen.
  • Jede inhaltliche bzw. organisatorische Neukonzeption der Veranstaltung bedarf der schriftlichen Zustimmung der ÖUK. Etwaige private, insbesondere finanzielle Interessen müssen im Vorhinein offen gelegt und öffentlich klar erkennbar von der ÖUK als Schirmherrin getrennt sein.
  • Nach Ablauf der Veranstaltung ist ein Kurzbericht im hierfür vorgesehenen Online-Berichtsformular bis spätestens 4 Wochen nach Ende der Veranstaltung/des Projektes an die ÖUK zu übermitteln.

Weiterführende Informationen