Kulturgüterschutz
Raubgrabungen an archäologischen Stätten, Plünderung von Kulturstätten sowie Diebstahl von Kunstgegenständen aus Kirchen und Museen in aller Welt bedrohen die wissenschaftliche Erschließung, die Erhaltung und den allgemeinen Zugang zu unserem gemeinsamen kulturellen Erbe. Der Umsatz aus dem illegalen Handel mit Kulturgütern geht in die Milliarden, der dadurch verursachte Verlust ist unermesslich. Die internationale Staatengemeinschaft reagierte deshalb mit einer Reihe von Maßnahmen zum Schutz vor kultureller Ausbeutung und formulierte internationale Rechtsinstrumente:
- Die Konvention zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten (Haager-Konvention) vom 14. Mai 1954 mit ihren zwei Zusatzprotokollen ist ein internationales Abkommen zum Schutz von Kulturgütern bei bewaffneten Konflikten. Die Konvention entstand nach den Verwüstungen des Zweiten Weltkrieges. Geschützt werden Kulturgüter, wie in Art.1 der Konvention definiert: Bewegliches und unbewegliches Gut, das für das kulturelle Erbe der Völker von großer Bedeutung ist. Der Schutz setzt sich aus der Sicherung durch vorsorgliche Maßnahmen schon in Friedenszeiten sowie aus der Respektierung des eigenen und fremden Kulturgutes im Konfliktfall zusammen.
Die Republik Österreich hat die Haager-Konvention im Jahr 1964 ratifiziert (BGBl. Nr. 58/1964). In Erfüllung dieser Konvention wurde 1976 die Erfassung und Evidenzhaltung der Kulturgüter sowie die Kennzeichnung mit dem internationalen Schutzzeichen durchgeführt.
- Die UNESCO-Konvention zum Verbot und zur Verhütung der unzulässigen Einfuhr, Ausfuhr und Übereignung von Kulturgut vom 14. November 1970 formuliert Grundprinzipien zum internationalen Schutz von Kulturgütern. Hierzu zählen Mindestvorschriften für zu ergreifenden Maßnahmen gegen den illegalen Handel sowie Vorkehrungen zum Schutz eigenen Kulturgutes, zur Verhinderung seiner rechtswidrigen Ausfuhr, zum Schutz rechtswidrig eingeführten Kulturgutes anderer Vertragsstaaten sowie zur Herausgabe auf Ersuchen des Herkunftslandes.1978 gründete die UNESCO auch ein zwischenstaatliches Komitee zur Förderung der Rückgabe illegal erworbener Kulturgüter, das auch einen ethischen Kodex für Kunsthändler entwickelt hat.
- Die Unidroit-Konvention über gestohlene oder rechtswidrig exportierte Kulturgüter vom 25. Juni 1995 regelt die Rückgabe von gestohlenen und die Rückführung von rechtswidrig ausgeführten Kulturgütern. Da die UNESCO-Konvention von 1970 nur die zwischenstaatliche und nicht die privatrechtliche Ebene betrifft, also Rückgabeforderungen von Einzelpersonen ausschließt, hat die UNESCO das in Rom ansässige „Internationale Institut für die Vereinheitlichung des Privatrechts“ (Unidroit) mit der Erarbeitung dieses ergänzenden Übereinkommens beauftragt.